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Was ist das Ziel der verschärften Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)?

Heizen mit Holz wird immer beliebter. Der nachwachsende Brennstoff reduziert die CO2-Emissionen und zählt grundsätzlich zu den staatlich geförderten erneuerbaren Energien. Der Gesetzgeber möchte mit der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) den Einsatz modernster Ofentechnik stufenweise vorantreiben. Seit 01.01.2015 fordert er die Einhaltung verschärfter Grenzwerte – bei neu gebauten Holzfeuerstätten (2. Stufe der BImSchV). Aber auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen müssen in Abhängigkeit von Alter und Qualität des Heizeinsatzes nachgerüstet oder ausgetauscht werden.


Durch die weiterentwickelte Verbrennungstechnik tragen heute moderne, hochwertige Festbrennstoff-Geräte, insbesondere Grundofenfeuerungen, deutlich zur Senkung der Emissionen sowie zur Steigerung des Wirkungsgrads und der Energieeffizienz bei. „Steigerung der Energieeffizienz. Senkung der Emissionen.“

Bereits seit 22.03.2010 ist die novellierte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in Kraft. Sie schreibt strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid (CO) vor – für neue und für bestehende häusliche Feuerstätten. Verlangt werden zudem Mindestwirkungsgrade und eine Typprüfung bzw. ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte, damit der Ofen betrieben bzw. weiterbetrieben werden darf.

Für welche Ofentypen gelten die neuen verschärften Grenzwerte?

BESTEHENDE ANLAGEN, die einen Grenzwert von 0,15 g/m3 für Staub und 4 g/m3 für Kohlenmonoxid nicht überschreiten, können weiterbetrieben werden. Werden die Grenzwerte überschritten, müssen die Anlagen entweder mit einem Staubfilter nachgerüstet oder gegen eine modernere Anlage ausgetauscht werden.

VON DER NEUREGELUNG AUSGENOMMEN SIND:

  • Vor 1950 errichtete Öfen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
  • Bis zum 31.12.2014 errichtete Grundöfen (aus mineralischen Materialien, von Hand gemauerte Speicheröfen).
  • Offene Kamine, da sie nur gelegentlich betrieben werden dürfen.
  • Bestehende Kochherde und Backöfen, die ausschließlich privat betrieben werden.

FÜR NEUE FEUERUNGSANLAGEN sind vom Gesetzgeber je nach Anlage Mindestwirkungsgrade von 73 bis 90 % vorgeschrieben. Die zulässigen Grenzwerte für Staub- und Kohlenstoffmonoxid-Emissionen wurden nochmals gesenkt – bereits seit 2015 gilt die Stufe 2 der 1. BImschV. Für diese Holzfeuerungen gelten noch ehrgeizigere Ziele. Staub 0,04 g/m3; CO von 0,25–1,50 g/m3)

Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch Herstellerbescheinigung oder Messung nachgewiesen werden. Neue Feuerungsanlagen, wie z. B. Kaminöfen oder Kachelofeneinsätze, können die geforderten Grenzwerte für Staub ohne Filter erreichen. Darauf weist das Bundesumweltministerium ausdrücklich hin.

„Nochmalige Senkung der Grenzwerte“

Wie bin ich sicher, dass mein Kachelofen oder Kamin die Vorschriften erfüllt?

  • Lassen Sie sich vom Hersteller bescheinigen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte erfüllt werden. Eine Typprüfung der Feuerstätten ist in Deutschland (seit den 90er-Jahren) Pflicht, dabei wurden zum Teil auch die Emissionswerte ermittelt. Ein Typenschild bei neueren Heizgeräten gibt Aufschluss über Hersteller und Gerätetyp.
  • Oder bitten Sie Ihren Bezirksschornsteinfegermeister, den Ofen zu überprüfen und eine Empfehlung auszusprechen.

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